Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7dArtikel eins, Paragraph 7 d
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 7d.Paragraph 7 d,
Im Falle der Mitbenützung eines Sammel- und Verwertungssystems für Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., hinsichtlich der eine Beteiligung an einem Konkurrenzsystem besteht, haben die Betreiber jener Systeme einen Anspruch auf Abgeltung der daraus entstehenden üblichen Kosten (in Euro/kg) gegenüber dem anderen System. Der Nachweis über die Mitbenützung obliegt dem Betreiber des Systems, das Kosten geltend machen möchte.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40022804